Lorenz Immobilien | Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lorenz Immobilien, Wohnkultur am Bodensee

 

Angebot

  1. Obige Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt.
  2. Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe des Angebotes/ der Information ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
  3. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
  4. Irrtum, Preisänderung, Zwischenverkauf bzw.-Vermietung bleiben vorbehalten.

 

Maklervertrag

  1. Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme der Verhandlungen mit dem Verkäufer/Vermieter aufgrund des beiliegenden Angebotes kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten/ Mietinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
  2. Doppeltätigkeit: Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
  3. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten

 

Provision

  1. Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Diese beträgt bei Immobilien 3% der Kaufpreissumme zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, soweit nicht ein anderer Provisionssatz vereinbart wird.
  2. Bei einem Mietvertrag für Wohnraum berechnen wir 2 Monatsmieten kalt zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer.
  3. Bei einem Mietvertrag für Gewerbe berechnen wir bis zu 4 Monatsmieten kalt zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer.
  4. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt, sowie wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
  5. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Sollte o.g. Angebot bereits durch Dritte bekannt sein, muss dies innerhalb von drei Werktagen durch Rücksendung des Angebots mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Kaufabschluss, ist die Provision in voller Höhe zu leisten.
  6. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen in der Person des Käufers/Mieters/Pächters liegenden Gründen, rückgängig gemacht wird.

 

Informationspflicht

  1. Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
  2. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

Ersatz- und Folgegeschäfte

  1. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
  2. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

Haftung

  1. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Information. Haftungsansprüche gegen uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern durch uns kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
  2. Darüber hinaus ist die Haftung des Maklers auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
  2. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

Erhebung und Verarbeitung von Daten

  1. Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Solange Sie unser Internet-Angebot nur lesend nutzen, benötigen und speichern wir keine personenbezogenen Daten.
  2. Jeder Zugriff auf unsere Homepage und jeder Abruf eine auf der Homepage hinterlegten Datei werden protokolliert. Die Speicherung dient intern systembezogenen und statistischen Zwecken. Protokoliert werden: Name der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Webbrowser und anfragende Domain.
  3. Soweit Sie uns personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese zur Beantwortung Ihrer Anfrage und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Um die benötigten personenbezogenen Daten zu speichern, benötigen wir Ihre Einwilligung, die Sie uns durch Anklicken des entsprechenden Kästchens im Kontaktformular erteilen können. Ohne Ihre Einwilligung, können wir Ihre Anliegen nicht erfüllen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung schriftlich oder per Email widerrufen.
  4. Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren.

 

Maklervertrag und Widerrufsrecht

  1. In Bezugnahme auf das jeweilige Immobilienangebot gehen Sie mit dem Erhalt des Angebotes einen Maklervertrag mit uns ein. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an die Firma Lorenz Immobilien, Nesselwanger Str. 9, 88696 Owingen, Fax: 07557-92870-51, E-Mail: info@lorenz-bodensee-immobilien.de. Mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform per Post, Telefax oder E-Mail über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
  2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Sollten Sie das Widerrufsrecht nicht ausüben, bestätigen Sie damit gleichzeitig, dass die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers zur Erbringung der Leistung Ihrerseits nicht gewünscht wird. Sie bestätigen die Leistungserbringung durch uns.

 

Kundenidentifikation:

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass wir gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifikation unserer Kunden verpflichtet sind.
  2. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, uns die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, unverzüglich mitzuteilen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Überlingen am Bodensee vereinbart.
  2. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt deutschem Recht.
  3. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.